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  SGE17 - Satzung
 
Satzung der SG Eintracht Frankfurt17 e.V.


I. Allgemeine Bestimmungen
  
§1 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege des
Sports.
Der Verein fördert die körperliche, charakterliche und
soziale Bildung seiner Mitglieder; geprägt durch Fairness
und gegenseitige Achtung. Ein besonderes Anliegen
ist die Beaufsichtigung und Anleitung der heranwachsenden
Jugend.
Der Verein ist frei von politischen, konfessionellen
und rassischen Bindungen.
2. Den Mitgliedern stehen dafür Anlagen und
Einrichtungen zur Verfügung.


§2 Name, Sitz,  und Gründungstag

1. Der Verein trägt den Namen ,,SG Eintracht Frankfurt17 e.V.".
2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
3. Der Verein wurde am 27.03.2008 in der 90-minutes Welt gegründet.


§3 Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Ziele im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern
sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen
und Baulichkeiten, zur Verfügung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle laufenden
Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der
Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke
notwendig sind. Zu anderen Zwecken dürfen
Ausgaben nicht gemacht werden.
4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke Verwendung finden.
5. Bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen
Zweckes steht den Mitgliedern kein Anspruch
auf das Vereinsvermögen zu. Im Falle der Auflösung
oder bei Wegfall des Vereinszweckes darf das Vermögen
des Vereins nur für gemeinnützige Zwecke
des Sports verwendet werden. Das Vermögen ist dazu dem
90-minutes Verband zu übertragen.


§4 Allgemeine Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des 90-minutes Verband Deutschland.
Seine Abteilungen sind Mitglied der zuständigen
Fachverbände. Die von diesen Verbänden erlassenen
Bestimmungen (Satzungen, Statuten, Spielordnungen
u.a.) werden unmittelbar für die betroffenen Vereinsmitglieder
verbindlich.


II. Mitgliedschaft

§5 Arten der Mitgliedschaft, Ruhen der
Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder,
fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder
1. Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr
vollendet hat.
2. Jugendliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.
3. Fördernde Mitglieder sind juristische Personen und
andere Personenvereinigungen, die jährlich mindestens
einen zehnfachen Jahresbeitrag gemäß § 2
Ziffer 2.1 der Beitragsordnung zahlen. Die fördernden
Mitglieder können einen eigenen Förderkreis
bilden.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere
Verdienste um den Sport und insbesondere um den
Verein erworben haben. Die Ehrenordnung regelt
im einzelnen die Voraussetzungen der Ehrenmitgliedschaft.
Ehrenmitgliedern stehen alle Rechte der
ordentlichen Mitglieder zu; sie sind jedoch von der
Beitragspflicht befreit.

§6 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet
1.1 das Ansehen und die Ehre des Vereins zu wahren
und alles zu tun, was den Zielen des Vereins
förderlich ist,
1.2 den Anordnungen der Vereinsorgane sowie der
von dem Präsidium zur Verwirklichung der Anordnungen
eingesetzten Personen und Ausschüssen
in allen Vereinsangelegenheiten und
den Anordnungen des Abteilungsvorstandes in
den betreffenden Sportangelegenheiten Folge
zu leisten.
2. Jedes aktive Mitglied darf diejenige Sportart, die es
im Verein wettkampfmäßig betreibt, in keinem
anderen Verein in dieser Weise ausüben.
3. Ein Mitglied, das in dem Verein in ein Amt gewählt
ist oder gewählt werden will, darf in einem anderen
Sportverein ein Amt nur mit ausdrücklicher schriftlicher
Zustimmung des Ehrenrates ausüben. Dies
gilt auch für die Übernahme hauptberuflicher Tätigkeiten
in einem anderen Sportverein.


§7 Maßregeln gegen Mitglieder

1. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten
minderschwerer Art durch das Präsidium gemaßregelt
werden.
2. Dabei können folgende Maßregeln getroffen werden:
2.1 ein schriftlicher Verweis
2.2 ein schriftlicher Verweis und dessen Bekanntgabe
in der Vereinszeitung
2.3 die Entziehung aller oder einzelner Rechte des
Mitglieds bis zur Höchstdauer von einem Jahr
und die Bekanntgabe in der Vereinszeitung.
3. Die Maßregel ist dem betroffenen Mitglied schriftlich
durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu
bringen. Gegen die Maßregel kann das Mitglied
innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich
über die Vereinsgeschäftsstelle Einspruch bei dem
Ehrenrat erheben. Für die Rechtzeitigkeit ist der
Zugang der Einspruchsschrift auf der Vereinsgeschäftsstelle
maßgebend. Über den Einspruch entscheidet
der Ehrenrat nach Anhörung des Mitgliedes
und des Präsidiums endgültig.


MFG Der Verein
 
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